Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber („Whistleblower“) leisten einen sehr wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, Benachteiligungen auszuschließen und Whistleblowern Rechtssicherheit zu geben. Somit können Whistleblower vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien geschützt werden.
Abgabe einer Meldung
Nur diejenigen Whistleblower, die im Kirchenkreis beschäftigt sind, können sich vertraulich über den nachstehenden Meldekanal an die interne Meldestelle wenden. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind hiervon auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte zu einer Meldung berechtigt.
Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Kirchenkreis Halle enthalten, da die interne Meldestelle nicht zuständig ist für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht. Meldungen über Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, kann die interne Meldestelle nicht bearbeiten. Die interne Meldestelle ist daher auch nicht zuständig für Beschwerden allgemeiner Art.